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Zession: Definition und Verwendung des Begriffs aus dem Forderungsmanagement

Zession: Definition und Verwendung des Begriffs aus dem Forderungsmanagement

Finanzierungsgeschäfte sind eine komplexe Sache. Forderungsabtretung und Factoring – das klingt nach Wirtschafts- und Rechtslehre. Damit hat man ja im Alltag nichts zu tun, so werden viele denken. Einen Kredit aufnehmen, einen Darlehensvertrag abschliessen – mit solchen Dingen haben allerdings nicht wenige von uns schon Erfahrung. Wer sich mit diesem Thema auseinandersetzen muss, wird oft mit einer Reihe von abstrakten Bezeichnungen konfrontiert. Eine davon ist die Zession. Klingt kompliziert? Ist es aber gar nicht, wenn man darüber Bescheid weiss…

Was bedeutet der Begriff „Zession“?

Als Zession – oder Abtretung – wird nach dem Schweizerischen Zivilrecht die Übertragung einer Forderung von einem Gläubiger auf einen Dritten bezeichnet. Dieser erhält nun den Vorzug. Der Dritte ist in der Regel ein neuer Gläubiger, daher spricht man auch von einem Gläubigerwechsel. Dies kann mit oder ohne Zustimmung des Schuldners erfolgen. Die Rahmenbedingungen einer Zession sind im Schweizerischen Obligationenrecht (OR) geregelt, das einen Teilbereich des Zivilgesetzbuches darstellt. Man unterscheidet zwischen

  • Einzelzessionen: Hier wird eine einzelne Forderung von einem Gläubiger auf den anderen übertragen
  • Globalzessionen (Mantelzessionen): Abtretung mehrerer bestehender oder künftig zu erwartender Forderungen (wenn diese bestimmbar sind)

Wer ist Zessionar, wer ist Zedent – und was bedeutet das für beide?

Nach dem OR bezeichnet man den übertragenden Gläubiger als Zessionar, der Empfangende ist der Zedent. Die Zession muss einen Verpflichtungsvertrag und einen Verfügungsvertrag beinhalten. Dabei kann das Verpflichtungsgeschäft formfrei abgeschlossen werden, wenn es nicht besonderen Formvorschriften unterliegt (etwa bei einer Schenkung). Anders ist es beim Verfügungsvertrag. Er hängt von der Verfügungsmacht des Zedenten ab und von der Abtretbarkeit der Forderungen. Hier sind gewisse Formvorschriften nötig. Sind diese erfüllt, geht eine oder mehrere Forderungen samt ihrer Rechte und Pflichten auf den Zessionar über.

Wozu dient eine Zession?

Bei vielen Finanzgeschäften hat der Forderungsverkauf für die beteiligten Parteien bestimmte Vorteile. Für den Zedenten kann dies eine finanzielle Sicherung bedeuten. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Schuldner ein Kreditnehmer ist. So ergibt sich aus dem Zessionsvertrag eine Kreditsicherung. Mit einer Zession werden oft geldwerte Ansprüche aus Rechtsgeschäften vor ihrer Fälligkeit oder einer möglichen Tilgung geltend gemacht.

Wie wird eine Abtretung in der Praxis umgesetzt?

Einzelzessionen findet man als Forderungsverkauf eines Gläubigers an einen Dritten – zum Beispiel an ein Inkasso- oder Factoring-Unternehmen. Ebenso können sie als Instrument zur Kreditsicherung dienen. Dies ist sowohl von Privatperson zu Privatperson möglich als auch von privaten Vertragspartnern an einen Gewerbetreibenden. Des Weiteren kann eine Zession Teil eines Risikos sein, das ein Versicherer an ein Rückversicherungsunternehmen weitergibt. Als Globalzession dient sie beispielsweise einem Kreditgeber zur finanziellen Absicherung in einem Überbrückungszeitraum. Das ist der Fall, wenn eine Firma einer anderen Ware überlässt. In der Zeit zwischen der Warenlieferung und deren endgültigen Bezahlung dient eine Zession unter Umständen als Sicherheit.

Worin unterscheiden sich die Arten zur Weitergabe einer Forderung?

Es gibt drei Arten der Zession.

  • Legalzession: Hier tritt ein neuer Zessionar an die Stelle des vorherigen Zedenten. Dazu braucht es keine Zustimmung des Schuldners. Eine einfache Form dieser Abtretung ist die Forderungsübertragung an ein Inkassobüro. Zessionen können auch bei Konkurseröffnung oder Zwangsvollstreckung zur Anwendung kommen.
  • Fiduziarische Abtretung: Ein Zessionar (Fiduziar) erhält das Recht zur Geltendmachung einer Forderung. Seine Verfügungsbefugnis ist dabei aber eingeschränkt. Bei Verletzung dieses Vertragsrechts muss er gemäss OR Schadensersatz leisten. Dies kann bei Sicherungszessionen oder dem Factoring (Inkassoabtretungen) vorkommen.
  • Stille Zession: Die Abtretung erfolgt, ohne dass der Schuldner davon Kenntnis erhält. Diese Art der Zession tritt oft auf, wenn es sich bei dem neuen Zedenten um eine Bank handelt.

Das Schweizerische Konkursrecht (geregelt im SchKG) sieht eine Abtretung von Rechtsansprüchen vor. Der Zedent erhält dabei aber nur das Recht zur Prozessführung. Bedingung dafür ist, dass die Ansprüche Teil der Konkursmasse sind.

Unter welchen Voraussetzungen ist eine Abtretung möglich?

Laut Artikel 164 OR sind Forderungsabtretungen zulässig, wenn sie weder dem Gesetz noch einer Vereinbarung oder der Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen. Dies betrifft vertragliche, nichtvertragliche oder Teilforderungen. Zur Ausübung seines Wahlrechts kann der Zedent dem Zessionar eine Vollmacht ausstellen. Nebenrechte (zum Beispiel Vorkaufs- oder Rückkaufsrecht) dürfen nur im Zusammenhang mit einer Forderung abgetreten werden. Damit dem Schuldner daraus keine unübersehbaren Nachteile entstehen, ist er durch bestimmte Klauseln geschützt. Ein gesetzliches Abtretungsverbot („flexibler Ungültigkeitsbegriff“) gilt für

  • Rentenansprüche aus der AHV
  • künftige Lohnforderungen
  • Ansprüche, die eng mit der Person des Gläubigers verbunden sind
  • von einem gutgläubigen Zessionar erworbene Forderungen, deren Abtretung von Gesetzes wegen ungültig ist

Welche Rechtsgrundlagen sind von Gläubiger und Schuldner zu beachten?

  • Für einen Schuldnerübergang ist in jedem Fall die Schriftform erforderlich.
  • Die abzutretende Forderung muss genau bezeichnet oder in ihrer Höhe bestimmbar sein.
  • Der Zedent braucht eine Verfügungsmacht über die Forderung.
  • Ein Dritter kann in Form einer direkten Stellvertretung über die Abtretung verfügen.
  • Verfügungsbefugnisse können auch nachträglich erworben werden.
  • Eine Verfügung ist nicht aufhebbar. Hierzu bedarf es einer Rückzession, also einer erneuten Verfügung.
  • Die Abtretung kommt mit dem Zeitpunkt des Ausstellens der Zessionsurkunde zustande.

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