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Kein Mensch hat das Recht, einen anderen zu bedrohen, sei es durch Erpressung oder mit Gewalt. Das Strafgesetzbuch enthält eine klare Regelung, wann eine Drohung gemäss StGB strafbar ist. Wer seinem Nachbarn etwa droht, ihn anzuzeigen, macht sich nicht der Bedrohung schuldig. Wer jedoch mit einem Verbrechen droht oder dieses glaubhaft vortäuscht, auch wenn gar nicht die Absicht zu seiner Ausführung besteht, begeht ein Gefährdungsdelikt.
Über viele Jahre waren die Regelungen zur Entschädigung von Flugpassagieren im Falle von Verspätungen oder Flugausfällen mehr oder weniger ein Flickenteppich. Je nach Herkunftsland der Fluggesellschaft und der Flugstrecke konnte die Ausgleichszahlung für Passagiere höchst unterschiedlich ausfallen, wenn es zu Fehlern oder einem Ausfall der Beförderung kam. Das hat sich im Jahr 2004 grundlegend verändert, als die Verordnung 261/2004 des Europäischen Parlaments verabschiedet wurde. Diese Verordnung gilt seitdem in allen Ländern der Europäischen Union, ebenso wie in der Schweiz und in anderen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums. Jeder Fluggast hat das Recht darauf, sie in Anspruch zu nehmen.
Straftaten werden nicht dauerhaft verfolgt und können verjähren. Wenig bekannt ist: Weil eine Verjährung auch ruhen oder aufleben kann, ist die tatsächliche Dauer oft vom Einzelfall und von der Schwere der Straftat abhängig. Eine einmal verjährte Straftat kann dagegen nicht mehr verfolgt und bestraft werden. Das Verfahren wird eingestellt, sogar wenn sich herausstellt, dass ein Verdächtiger tatsächlich der Täter war.
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