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Ex tunc – Wissenswertes zur Rückwirkung von Verträgen

In der Praxis und im Zivilrecht wirkt jede Rechtshandlung grundsätzlich „ex nunc“. Das bedeutet, dass ein bereits geschlossener Vertrag, der in seinen Vereinbarungen geändert wird, ab diesem Zeitpunkt neu gilt und nicht mehr rückwirkend. Das kann bei einer Kündigung oder Anfechtung ebenso der Fall sein wie bei Aufhebungsvereinbarungen und Urteilen. Soll dagegen rückwirkend eine Änderung erzielt werden, nennt sich das juristisch „ex tunc“.

Aufhebungsvertrag Schweiz: Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung von Fristen

Im Gegensatz zur normalen Kündigung, die entweder vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber ausgeht, erfolgt ein Aufhebungsvertrag in beiderseitigem Einverständnis. Diese Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann zum sofortigen Zeitpunkt oder auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Im Gegensatz zur normalen Kündigung, bei welcher diverse Fristen und gesetzliche Vorschriften eingehalten werden müssen, ist ein solcher Auflösungsvertrag recht flexibel gestaltbar. Hier liegt einer der wesentlichen Vorteile des Aufhebungsvertrages. Möchtest du also schnellstmöglich eine neue Arbeitsstelle antreten, ohne das Beschäftigungsjahr zu beenden, solltest du mit deinem Arbeitgeber über einen Auflösungsvertrag nachdenken.

Der Schuldbrief

In der Schweiz ist der Schuldbrief besonders für den Kauf einer Immobilie sinnvoll. Wer über eine Finanzierung dieser Art nachdenkt und auf einen Schlag nicht die Geldmittel zur Verfügung hat, kann den Schuldbrief als vor dem Gesetz gültiges Dokument einsetzen. In der Praxis können nur wenige Menschen den Hauskauf alleine mit dem Eigenkapital bewerkstelligen. Vielmehr wird auf das Fremdkapital einer Bank zurückgegriffen und eine Hypothek aufgenommen. Damit dieses Darlehen jedoch gewährt wird, sichert sich die Bank durch ein Grundpfand ab. Das ist dann häufig der Schuldbrief.

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