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Lohnpfändung Schweiz – Rechte und Rechtsfolgen zwischen Schuldnern und Gläubigern

Lohnpfändung Schweiz – Rechte und Rechtsfolgen zwischen Schuldnern und Gläubigern

Wenn Schulden nicht durch eine Zahlung getilgt werden, haben Gläubiger die Möglichkeit, eine Lohnpfändung zu beantragen. Das gilt gegen natürliche Personen, die keinen Einspruch gegen den Zahlungsbefehl erhoben haben. Der Gläubiger darf, wenn der fällige Beitrag nicht innerhalb der gesetzten Frist geleistet wurde, die Schuld vom Einkommen des Schuldners abziehen oder eine Pfändung der Vermögenswerte vornehmen.

Was ist eine Lohnpfändung?

Eine Lohnpfändung ist eine Zwangsvollstreckung, die gesetzlich für Gläubiger in der Schweiz geregelt ist. Notwendig ist dafür ein vollstreckbarer Titel oder ein Vollstreckungsbescheid. Mit Hilfe des Gerichts kannst du eine offene Schuld eintreiben lassen – direkt vom Arbeitsgeber des Schuldners. Eine Lohnpfändung kann auch durch das Finanzamt vollzogen werden, das dafür keine Einschaltung des Gerichts benötigt, sondern nur den Bescheid über die Forderung. Dabei sind bestimmte Teile pfändbar und andere nicht. Dazu kannst du Schulden vom Vermögen abziehen und von den Steuern absetzen, wenn der Gläubiger bekannt ist. Das gilt allerdings nicht für Rückzahlungen.

Welche Vermögenswerte können durch das Betreibungsamt gepfändet werden?

Eine Lohnpfändung richtet sich auf Vermögenswerte, die pfändbar sind und auch gepfändet werden dürfen. Dazu gehören nicht nur der Lohn, sondern auch Gelder aus Überstunden oder Weihnachtszulagen. Gleichzeitig muss dabei der Teil des Lohnes erhalten bleiben, der das Existenzminimum garantiert. Der Betrag ist in der Schweiz für jeden Bürger festgelegt. Üblicherweise werden folgende Vermögenswerte gepfändet:

  • Lohn
  • Einkommen von Selbstständigerwerbender
  • Arbeitslosengeld
  • Renten- und Kapitalleistungen
  • Mobile Vermögenswerte (wenn der Wert über den angenommenen Verwertungskosten liegt)

Welche Teile des Einkommens sind nicht pfändbar?

Zu den nicht pfändbaren Teilen des Einkommens gehören Urlaubsgeld, Spesen, Gefahren- und Schmutzzulagen. Weiterhin betreffen nicht pfändbare Vermögenswerte:

  • AHV- und IV-Renten
  • Unterstützung von Kranken-, Hilfs- und Fürsorgekassen
  • Ergänzungsleistungen von der Versicherung
  • Familienausgleichskassenbeiträge
  • Gegenstände, die für die Ausübung des Berufs notwendig sind
  • Unentbehrliche Gegenstände zum persönlichen Gebrauch (Kleidung, Möbel, Hausgeräte)

Welche Rechte verleiht das Existenzminimum in der Schweiz bei einer Lohnpfändung?

Bei jeder Lohnpfändung wird zunächst das Existenzminimum des Schuldners berechnet. Der Lohnbetrag, der das Existenzminimum übersteigt, darf vom Betreibungsamt eingezogen werden. Zum Existenzminimum gehören Fixausgaben für die Miete, für die Nebenkosten, für Ausgaben im Haushalt, Futter für Haustiere, Sozialabgaben und die Ausübung des Berufs.

Das Existenzminimum setzt sich aus dem pauschalen Grundbetrag und aus den dazugehörigen Zuschlägen zusammen. Der monatliche Grundbetrag in der Schweiz liegt – Stand 2020 – für eine Einzelperson bei 1.200 Franken und muss für Unterhalt, Nahrung, Körperpflege, Kleidung, Energiekosten und kulturelle Bedürfnisse ausreichen. Für Ehepartner ist ein Grundbetrag von 1.700 Franken vorgesehen. Für Kinder gilt ein Betrag zwischen 400 und 600 Franken.

Wann wird der Arbeitgeber über eine Lohnpfändung informiert?

Das Betreibungsamt ist dazu verpflichtet, den Arbeitsgeber über die Lohnpfändung in Kenntnis zu setzen. Das erfolgt auf direktem Weg, indem der Arbeitgeber dazu aufgefordert wird, alle über das Existenzminimum reichenden Beträge des Lohns direkt an die Behörde zu überweisen. Entsprechend sorgst nicht du für die Zahlung, sondern der Betrag wird vom Lohn durch deinen Arbeitsgeber eingezogen.

Du hast jedoch die Möglichkeit auf eine stille Lohnpfändung, die genehmigt werden muss. Durch diese wird der Arbeitsgeber nicht informiert, während du dich als Schuldner verpflichtest, den Betrag, der fällig ist, an das Betreibungsamt zu überweisen. Allerdings besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine stille Lohnpfändung.

Wann endet der Ablauf eine Lohnpfändung?

Die Lohnpfändung darf laut Gesetz in der Schweiz maximal ein Jahr dauern. Sind die Schulden nach Ablauf dieser Zeit nicht getilgt, verlangt der Gläubiger in der Regel eine Fortsetzung der Pfändung, die er beantragen muss und die sich dann auch über das Jahr hinaus erstreckt. Können nicht alle Schulden zurückgezahlt werden, erhältst du als Gläubiger vom Betreibungsamt einen Verlustschein. Dieser macht möglich, dass du gegenüber dem Schuldner jederzeit eine neue Betreibung einleiten kannst. Ein Verlustschein verjährt erst nach zwanzig Jahren. Du hast entsprechend Zeit, deine Ansprüche immer wieder neu geltend zu machen.

Mit welchen Vermögenswerten und welchem Geld haftet ein Schuldner?

Wenn ein Betreibungsverfahren für eine Lohnpfändung eingeleitet wird, richtet die Behörde ihr Augenmerk zunächst auf alle Vermögenswerte des Schuldners. Ist nicht genügend Geld oder Vermögen vorhanden, wird eine Lohnpfändung fällig. Du kannst dagegen Beschwerde einreichen, wobei grundsätzlich nur ein Gläubiger Anspruch auf die Pfändung hat. Weitere Gläubiger haben erst ein Anrecht auf die Pfändung, wenn die Schuld des ersten Gläubigers bezahlt wurde.

Wenn eine Lohnpfändung droht, solltest du deinen Arbeitgeber darüber informieren, da dieser ohnehin davon erfahren wird. Zwar entsteht hier für das Personalbüro zusätzliche Arbeit, eine Kündigung ist jedoch nicht möglich. Auch ist es ratsam, einen Rechtsanwalt einzuschalten und ein Gesuch einzureichen, wenn die Auslagen keine Pfändung gestatten.

Allgemein gilt, dass du nicht grundsätzlich für die Schulden deines Ehepartners oder für die des eingetragenen Partners haftest. Die solidarische Haftung besteht in der Schweiz nur dann, wenn du ausdrücklich dazu verpflichtet bist oder es sich um Schulden für gemeinsame und laufende Bedürfnisse oder offene Rechnungen handelt. Verpflichtet bist du, wenn beide Ehegatten einen Kreditvertrag unterzeichnet haben.

Für alle Schulden gegenüber einem Dritten haften verheiratete Personen oder zusammenlebende Partner dagegen immer mit ihrem eigenen Vermögen, falls keine Gütertrennung oder Konkurs bestehen. Ansonsten wird in Vollschulden und in Eigenschulden unterschieden. Vollschulden sind die im Gesetz aufgezählten Schulden, Eigenschulden die von dir selbst verursachten, für die du entsprechend haftest.

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