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Zu Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses wird in der Regel eine Probezeit vereinbart. In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer kürzeren Kündigungsfrist beendet werden. Die im Gesetz vorgesehene Probezeit von einem Monat kann verkürzt oder bis auf drei Monate verlängert werden. Dies geschieht durch eine schriftliche Vereinbarung, im Normalarbeitsvertrag oder in einem Gesamtarbeitsvertrag. Sowohl die Dauer der Probezeit wie auch die Kündigungsfrist ist jeweils für beide Parteien, also für den Arbeitgeber und für den Mitarbeiter, gleich lang.
Während der Probezeit gilt grundsätzlich eine Kündigungsfrist von sieben Tagen. Auch diese Frist kann durch schriftliche Vereinbarung, durch einen Normalarbeitsvertrag oder einen Gesamtarbeitsvertrag verkürzt oder verlängert werden. Ebenso sind Abmachungen möglich, dass das Arbeitsverhältnis jeweils nur auf das Ende einer Woche gekündigt werden darf.
Es gibt eine so genannte Kündigung zu Unzeit. Während dieser Zeit darf das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden. So darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht künden, wenn
Während der Probezeit gibt es diese Kündigung zu Unzeit nicht. Das Unternehmen darf auch dann eine Kündigung aussprechen, wenn einer dieser Punkte vorliegt. Eine Kündigung in der Probezeit muss nicht begründet werden. Ein Grund muss erst angegeben werden, wenn die Gegenpartei einen solchen verlangt. Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung zu Unzeit verboten.
Das Arbeitsrecht erlaubt ausdrücklich eine Kündigung während der Probezeit zu Unzeit. Ob hingegen eine missbräuchliche Kündigung auch während der Probezeit verboten ist, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Das Bundesgericht hat aber entschieden, dass die Kündigung während der Probezeit nicht missbräuchlich sein darf. So ist es etwa verboten, wenn ein Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, weil der Arbeitnehmer einer bestimmten Partei angehört. Auch eine Kündigung wegen einer bestehenden Schwangerschaft ist missbräuchlich, da sie geschlechterdiskriminierend ist. Gegen eine missbräuchliche Kündigung kannst du rechtlich vorgehen. Zu beweisen, welcher Grund tatsächlich zur Kündigung geführt hat, dürfte aber schwierig sein.
Wenn du schwanger bist und dir während der Probezeit gekündigt wurde, hast du vielleicht das Gefühl, das sei unrecht. Doch Vorsicht. Es ist zwar verboten, dir in der Probezeit die Kündigung auszusprechen, weil du schwanger bist. Das Arbeitsrecht erlaubt aber ausdrücklich, eine Kündigung zu Unzeit während der Probezeit. Wenn du unsicher bist, ob die Kündigung rechtens ist, wende dich an eine Rechtsberatung.
Du hast als Arbeitnehmer den Anspruch auf ein vollständiges Arbeitszeugnis. Dieses wird aber bei einer kurzen Beschäftigungsdauer nicht sehr ausführlich sein, da darin deine Leistungen und dein Verhalten beurteilt werden. Dauert das Arbeitsverhältnis nicht lange, kann das Unternehmen diese Punkte natürlich auch nicht ausführlich beurteilen.
Das Arbeitsrecht sieht vor, dass die Probezeit vor Ablauf verlängert werden kann. Eine solche Verlängerung ist nur möglich, wenn du als Mitarbeiter während der Probezeit wegen Krankheit oder Unfall der Arbeit ferngeblieben bist. Das gilt auch, wenn du wegen einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht länger gefehlt hast. Der Grund liegt darin, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Probezeit herausfinden sollen, ob es Gründe gibt, die gegen eine längere Zusammenarbeit sprechen. Wenn du an der Arbeit verhindert und nicht an deinem Arbeitsplatz bist, kann weder du noch der Arbeitgeber herausfinden, ob das Arbeitsverhältnis und die Zusammenarbeit euren Wünschen und Vorstellungen entsprechen.
Wenn du als Arbeitnehmer deine Stelle während der Probezeit kündigst, wirst du wahrscheinlich sogenannte Einstelltage bekommen, während derer du kein Geld bekommst. Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber dir die Kündigung ausspricht. Dann kommt es auf die Gründe an, die er angibt. Ist die Kündigung beispielsweise aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt, musst du kaum mit Sanktionen rechnen.
Der Ausländeranteil der in der Schweiz lebenden Menschen beträgt inzwischen über ein Viertel der Gesamtbevölkerung. Das zeigt zum einen, wie attraktiv die Schweiz zum Arbeiten und Leben ist. Doch nicht nur wegen einer Anstellung ziehen Menschen in das Land. Zahlreiche hier lebende Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit sind etwa Studierende oder Rentner. Ausserdem beteiligt sich die Schweiz an den internationalen Bemühungen, Flüchtlinge in Notlagen aufzunehmen. Für alle diese und weitere Personengruppen gibt es eigene Regelungen, die den Aufenthaltsstatus betreffen. Hier verraten wir dir alles Wissenswerte zur Aufenthaltsbewilligung für ausländische Staatsangehörige.
Wahrheit und Lüge liegen manchmal eng beieinander. Die Lüge ist im Alltag nicht strafbar. Das ändert sich jedoch, wenn vor Gericht falsche Angaben gemacht werden. Im Strafrecht werden zwei Formen einer Aussage unterschieden, wenn diese sich als falsch entpuppt. Zum einen gibt es die uneidliche Falschaussage und zum anderen den Meineid, der als beschworene Falschaussage gilt. Beide Formen sind strafbar.
Ein schwerer Raub mit Körperverletzung ist kein Kavaliersdelikt und wird juristisch auch nicht mehr als Antragsdelikt behandelt. Schwerwiegende Straftaten werden in der Schweiz als Offizialdelikt bezeichnet. Welche rechtliche Grundlage hierfür besteht, wann und wie ein Offizialdelikt strafrechtlich verfolgt wird, erfährst du in unserem Ratgeber. Wir erklären dir zudem den Unterschied zu einem Antragsdelikt und erläutern, was bei einer Strafanzeige oder bei einem Strafantrag zu beachten ist und wie du diese stellst.
In der Schweiz gelten andere Regeln für den Schutz der Landessicherheit und andere waffenrechtliche Bedingungen als im Ausland. Jeder Schweizer darf privat eine Waffe besitzen und für sich erwerben, um für die eigene Sicherheit zu sorgen, solange im Gesetz keine besonderen Bestimmungen festgelegt sind. Auch dürfen beispielsweise Soldaten ihre Dienstwaffe nach der Dienstpflicht behalten und mit nach Hause nehmen, wobei hier erweiterte Regeln gelten. Allerdings geht mittlerweile die Zahl an Armeewaffen im Privatgebrauch zurück. Dennoch hat jeder Schweizer das Recht, sich durch eine Waffe zu verteidigen. Alles rund um das spannende Thema erfährst du hier.
Kündigst du oder dein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, folgt oft die Freistellung von der Arbeitsleistung. Dabei ist die Freistellung nicht explizit im Arbeitsrecht geregelt. Sie bedarf einer Anordnung des Betriebs oder einer gemeinsamen Vereinbarung. Eine Freistellung bedeutet jedoch nicht, dass Mitarbeiter nun völlig frei sind. Sie haben Rechte, aber auch Pflichten. Freigestellte dürfen zu Hause bleiben und das bei vollem Gehalt. Als Kompensation müssen sie ihr Ferienguthaben und ihre Überstunden einbringen. Dennoch möchte sich nicht jeder Freigestellte dem süssen Nichtstun hingeben. Worauf bei der Freistellung zu achten ist, erfährst du hier.
In schwierigen wirtschaftlichen Zeiten kann es durchaus vorkommen, dass Stellen gestrichen werden. Eine Alternative dazu ist die sogenannte Änderungskündigung. Dies bedeutet, dass dein Arbeitsvertrag, den du einmal unterschrieben hast, in einem oder bestimmten Punkten abgeändert wird. In vielen Fällen betrifft dies deinen Lohn. Befindet sich dein Unternehmen in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage, ist dein Chef durchaus berechtigt, deinen Stundenlohn durch diese Art der Kündigung zu kürzen. So soll erreicht werden, dass die Firma wieder rote Zahlen schreibt. Selbstverständlich musst du einer solchen nicht bedingungslos zustimmen. Vielmehr solltest du dir in Ruhe überlegen, ob der Wechsel des Arbeitgebers nicht sinnvoller ist.