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Fürsorgerischer Freiheitsentzug: Wann und wie er durchgeführt wird!

Fürsorgerischer Freiheitsentzug: Wann und wie er durchgeführt wird!

Fürsorgerischer Freiheitsentzug, oder auch fürsorgerische Unterbringung, ist eine sogenannte Massnahme zum Erwachsenenschutz. Es handelt sich um eine (kurzfristige) kontrollierte Einweisung eines eigentlich mündigen Bürgers in eine geeignete Anstalt. Zumeist handelt es sich bei dieser um eine psychiatrische Anstalt. Das Gesetz zum fürsorgerischen Freiheitsentzug firmiert unter dem Begriff «fürsorgerische Unterbringung» und gilt seit 2013. Es hat das Gesetz zur «fürsorgerischen Freiheitsentziehung» abgelöst. Du findest den entsprechenden Gesetzestext in den Artikeln 426 bis 439 des Zivilgesetzbuches (Stand: 2020). Da der fürsorgerische Freiheitsentzug offiziell eine Schutzmassnahme ist, hat er nichts mit Strafverfahren oder Ermittlungsverfahren zu tun. Er kann sich auf diese aber auswirken.

Handelt es sich beim fürsorgerischen Freiheitsentzug um einen echten Freiheitsenzug?

Die fürsorgerische Unterbringung nach dem Zivilgesetzbuch der Schweiz regelt Massnahmen, die dich zwangsweise an einen Ort (in eine Psychiatrie) bringen und dort für eine gewisse Zeit festhalten. Es handelt sich dabei um einen Eingriff in deine persönliche Bewegungsfreiheit. Erfolgt eine Medikation, wird zudem dein Recht auf körperliche Selbstbestimmung beschnitten. Deshalb ist es streng reglementiert, wann Zwangseinweisungen dieser Art durchgeführt werden dürfen. Die Schweiz hat allerdings den höchsten Anteil – nämlich circa 25 Prozent (Umfrage aus 2009) – aller nicht freiwilligen Einweisungen in Psychiatrien vorzuweisen.

Wann ist die fürsorgerische Unterbringung notwendig?

Ein fürsorgerischer Freiheitsentzug kann nur unter folgenden Bedingungen angeordnet und durchgeführt werden:

  • bei unmittelbarer Gefahr für sich selbst und andere
  • bei psychischer Störung, geistiger Behinderung oder Verwahrlosung
  • bei Nichtvorhandensein einer anderen Betreuungsmöglichkeit
  • als Ultima ratio

Du siehst also: Die Hürden, wann eine fürsorgerische Unterbringung gerechtfertigt ist, sind hoch. Allerdings kann dennoch im Zweifel eine Zwangseinweisung erfolgen – beispielsweise bei Suchtkranken und verwahrlosten Menschen, die zwar nicht psychisch krank sind, aber dennoch unmittelbare medizinische oder pflegerische Versorgung benötigen. Ob eine Unterbringung über einen längeren Zeitraum erfolgt, wird dann entschieden.

Kann ich infolge eines Streits eingewiesen werden?

Streits und Vorfälle, bei denen Gefahr für dich oder Dritte besteht, machen eine fürsorgerische Unterbringung häufig notwendig. Dies kann beispielsweise gelten, wenn Drogen, Alkoholsmissbrauch oder psychische Störungen im Spiel sind. Die Polizei kann dich zwar nicht zwangseinweisen lassen, da es sich beim fürsorgerischen Freiheitsentzug nicht um eine polizeiliche Massnahme handelt. Wohl aber kann dich beispielsweise ein Arzt oder eine eingeschaltete Behörde in eine Psychiatrie bringen lassen. Dem gehen in der Regel medizinische Tests, eine Alkohol-Kontrolle und ähnliche Prüfungen voraus.

Wer kann eine fürsorgerische Unterbringung veranlassen?

Die Behörden für Kindes- und Erwachsenenschutz sind in den Kantonen die ersten Instanzen, die dafür zuständig sind, den fürsorgerischen Freiheitsentzug anzustossen. Jedoch haben diese Behörden in jedem Kanton das Recht, diese Aufgabe zu delegieren. Dies führt dazu, dass sehr viele Ärzte, darunter Hausärzte, Krankenhausärzte und Notfallärzte, dazu berechtigt sind, einen fürsorgerischen Freiheitsentzug anzuordnen. Sie müssen diesen aber zwingend ausreichend begründen. Gibt es keine Begründung, ist die Anordnung zum fürsorgerischen Freiheitsentzug immer nichtig.

Welche Rechte habe ich im fürsorgerischen Freiheitsentzug?

Wenn bei dir einmal eine fürsorgerische Unterbringung für notwendig erachtet wurde, hast du viele Möglichkeiten, dagegen anzugehen und nach ersten, eventuell zwingenden medizinischen Massnahmen, deine eigene Entlassung zu beantragen. Grundsätzlich hast du ein Recht auf Folgendes:

  • die Begründung für die Unterbringung
  • das Benennen einer beliebigen Vertrauensperson
  • das Gesuch auf Entlassung nach Einweisung

Das Gesuch auf Entlassung kannst du sofort nach Ankunft stellen. Es muss zügig beantwortet werden. Du kannst auch Auskunft darüber verlangen, welches Gericht in deinem Fall zuständig ist, und dieses anrufen. Grundsätzlich gilt zudem bei Behandlungen, dass du diesen zustimmen musst, insofern du zurechnungsfähig bist.

Auf welche Art und Weise findet die Einweisung im Rahmen des fürsorgerischen Freiheitsentzugs statt?

In der Regel ist es die Polizei, die den Stein ins Rollen bringt. Trifft sie etwa nach einem missglückten Suizid, welcher ein häufiger Grund für eine fürsorgerische Unterbringung ist, ein, wird sie in der Regel die zuständige Behörde und den Hausarzt kontaktieren. Im Rahmen der Erstbehandlung wird schnell entschieden, ob eine Einweisung in eine Psychiatrie sinnvoll ist. Ist dies der Fall, wird man versuchen, den Betroffenen hierzu zu überreden. Er soll sich freiwillig in Therapie begeben. Scheitert dies, erfolgt die Einweisung unter Zwang.

Welche Meinung hat das Bundesgericht zur fürsorgerischen Unterbringung?

Die fürsorgerische Unterbringung ist immer wieder ein Grund für Streit vor Gerichten. Das Gesetz sieht explizit vor, dass eine Form von Hilflosigkeit gegeben sein muss, damit ein fürsorgerischer Freiheitsentzug rechtens ist. Das Bundesgericht hat darüber hinaus mit dem BGE 138 III 593 E.3 festgestellt: «Insbesondere sieht das Gesetz keine fürsorgerische Freiheitsentziehung allein wegen Fremdgefährdung vor». Das Bundesgericht muss immer wieder verhandeln, ob beispielsweise eine fürsorgerische Unterbringung nach Verbüssung einer Haftstrafe rechtens ist oder ob eine solche Zwangsmassnahme im Falle von leicht geistig Behinderten ohne ausreichende Betreuung notwendig ist. Festgelegt hat das Bundesgericht aber, dass Hilflosigkeit und Selbst- beziehungsweise Fremdgefährdung gegeben sein müssen, damit ein fürsorgerischer Freiheitsentzug angemessen ist.

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