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Die Bezeichnung ex nunc leitet sich aus dem Lateinischen ab, und bedeutet so viel wie „von nun an“ oder „ab jetzt“. Sie kennzeichnet den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Vereinbarung beziehungsweise eines Vertrags. Mit der Klausel ex nunc wirkt eine Rechtshandlung „von nun an“ in die Zukunft – eine Rückwirkung ist damit ausgeschlossen. Der Begriff findet bis heute als terminus technicus – also als feststehender Fachausdruck – in der Rechtssprache seine Anwendung.
Im Gegensatz zu dieser Rechtslage stehen die folgenden Termini:
Im Zivilrecht finden vor allem die Begriffe ex tunc und ex nunc ihre Anwendung.
Vertragsverhältnisse können unter gegebenen Umständen aufgehoben oder beendet werden – etwa durch eine Anfechtung. Bei einer Aufhebung „ex nunc“ behalten die bis dahin bewirkten Leistungen aber ihre Rechtsgrundlage. Dies kann zum Beispiel durch eine Kündigung geschehen. Im Gegensatz dazu steht die ex-tunc-Klausel. Wo sie in Kraft tritt, müssen die bisher erbrachten Leistungen rückwirkend erstattet werden. Hier wird die Grundlage eines Vertrags rückwirkend als ungültig oder nichtig betrachtet.
Grundsätzlich wirkt jede Rechtshandlung ex nunc, also von nun an für die Zukunft. In der Regel entfaltet ein Vertrag seine Wirkung ab dem Zeitpunkt, zu dem er geschlossen wird. Bestehende Sachverhalte bleiben hier unverändert. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es notwendig sein, vertragliche Vereinbarungen rückgängig zu machen oder zu widerrufen. Wenn ein Rechtsgeschäft auch rückwirkend – ex tunc – gelten soll, sieht das Zivilrecht besondere Regelungen vor. Verträge können für nichtig erklärt oder angefochten werden. Anfechtung ist möglich bei Verträgen, die
Ein klassisches Beispiel für eine ex-nunc-Wirkung ist die Kündigung. Sie wirkt ab dem Zeitpunkt, ab dem der Vertragspartner von ihr Kenntnis erhält – und ab dann für die Zukunft. Das Gleiche gilt für Aufhebungsverträge. Eine Rückwirkung ist bei diesen Rechtshandlungen nicht vorgesehen und wäre auch nicht sinnvoll. Das Gegenteil davon ist bei der Anfechtung der Fall. Bei ihr ist die Rückwirkung gewünscht, das bisherige Vertragsverhältnis soll (von Anfang an) als nichtig gelten. Die rückwirkende Aufhebung muss eine Vertragspartei per Gesetz oder Vertrag ausdrücklich anordnen.
Bei bereits im Vollzug befindlichen Gesellschaftsverträgen führt – laut Gesellschaftsrecht – die Anfechtung zu einer ex-nunc-Wirkung. Geregelt ist dies in Artikel 643, Absatz 2, des OR. Dieser Sachverhalt kann zum Beispiel bei Formfehlern oder versteckten Dissenses eintreten. Der Vertrag wäre aus dieser Beurteilung von Anfang an – ex tunc – ungültig. Eventuelle Gesellschafter haben aber aus ihrem Gesellschaftsvermögen einen Verpflichtungsanspruch – daher tritt hier die ex-nunc-Regelung in Kraft. Ähnlich verhält es sich beim Arbeitsvertrag. Ist er durch Irrtum des Arbeitgebers zustande gekommen, kann dieser ihn anfechten. In vielen Fällen wäre eine Aufhebung aufgrund des Kündigungsschutzgesetzes ansonsten nicht möglich.
Ein Vertragsverhältnis kommt im Allgemeinen durch die Willensabgabe zweier Rechtssubjekte zustande – so definiert es das Gesetz. Diese sind dabei an ihre Willenserklärungen gebunden. Da Verträge aber Formfehler oder Irrtümer beinhalten können, wird den Vertragsparteien ein Rücktrittsrecht eingeräumt. Wenn die Auflösung rechtlich begründet ist, kann ein Vertrag rückabgewickelt werden. Das bedeutet, dass empfangene Leistungen erstattet und Nutzungen herausgegeben werden müssen. Allerdings können auch bisher unerfüllte Ansprüche mit der Aufhebung erlöschen. Ist eine Herausgabe oder Erstattung nicht möglich, müssen an ihre Stelle Ersatzleistungen treten.
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