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Lediglich zwei natürliche oder juristische Personen sind für eine Vereinsgründung notwendig. Kapital muss bei der Vereinsgründung nicht vorhanden sein. Sobald die Gründungsmitglieder die Statuten genehmigt haben, existiert der Verein. Eine Gründungsversammlung ist dafür nicht zwingend vorgeschrieben, aber sinnvoll. Zudem müssen auch die notwendigen Organe, wie etwa der Vereinsvorstand, bei der Vereinsgründung gewählt werden. Wichtig ist, frühzeitig abzuklären, welche Versicherungen benötigt werden, ob der Verein ins Handelsregister eingetragen werden muss und ob er eine Kontrollstelle benötigt, die gewählt werden muss. Bei Unklarheiten ist eine Beratung bei einer Fachperson sinnvoll.
Wenn mehrere Personen gemeinsam einen ideellen und nicht einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, ist der Verein die Rechtsform der Wahl. Steht aber bei dir und deinen Mitstreitern eine unternehmerische Tätigkeit mit dem Zweck, einen Gewinn zu erwirtschaften, im Vordergrund, ist ein Verein nicht das Richtige. Dann ist eine Einzelfirma, eine Personengesellschaft, eine AG oder eine GmbH die korrekte Rechtsform. Auch wenn ihr ein grösseres Vermögen zur Verfügung stellen wollt, das für etwas Bestimmtes eingesetzt werden soll, ist ein Verein nicht zweckmässig.
In den Vereinsstatuten müssen laut Vereinsrecht mindestens folgende Angaben enthalten sein:
Weitere Angaben werden vom Gesetz zwar nicht verlangt, sind aber dennoch sinnvoll. Es sind dies etwa:
Ein Verein muss im Handelsregister eingetragen werden, wenn er ein Gewerbe betreibt oder wenn eine Revisionspflicht besteht. Es kann auch sein, dass er sich eintragen lassen muss, weil er gegenüber einer Partnerorganisation oder einem Dachverband gegenüber beweisen muss, dass er überhaupt existiert, da ein eigentliches Vereinsregister, in das sich alle Vereine eintragen lassen müssen, nicht besteht. Bei der Eintragung wird bei Handelsregisteramt neben den Vereinsstatuten auch ein Verzeichnis der Vorstandsmitglieder hinterlegt. Die Vereinsversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten und Geschäfte, die nicht an ein Organ übertragen wurden.
Falls ein Verein zwei der drei folgenden Grössen in zwei Geschäftsjahren überschreitet, muss eine Revisionsstelle eine ordentliche Revision durchführen und der Verein muss ins Handelsregister eingetragen werden:
Für die Organisation eines Vereins sind bestimmte Organe nötig. Dies sind der Vorstand des Vereins, der aus mindestens einem Mitglied bestehen muss, sowie die Vereinsversammlung. Üblich bei Vereinen ist mindestens eine Mitgliederversammlung pro Jahr, die vom Vorstand einberufen wird. Laut Vereinsrecht muss der Vorstand zudem eine solche Vereinsversammlung organisieren, wenn mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies verlangen. Je nach Bestimmung und Grösse des Vereins sind aber noch weitere Organe sinnvoll und nötig, auch wenn diese nicht zwingend vom Gesetz vorgeschrieben werden. Es kann auch sinnvoll sein, die Aufgaben und die Kompetenzen aller Organe in den Statuten festzulegen.
Grundsätzlich muss der Vorstand über die Einnahmen, Ausgaben und über die Vermögenslage Buch führen. Anders sieht es aber aus, wenn du deinen Verein von Gesetzes wegen ins Handelsregister eintragen lassen musst. Dann unterliegt der Verein der ordentlichen Buchführungspflicht.
Es ist grundsätzlich möglich, mit einem Verein ein Gewerbe zu betreiben. Dies soll aber nicht der Hauptzweck des Vereins sein, sondern untergeordneter Natur und dazu dienen, den Vereinszweck zu erfüllen. Zudem musst du in einem solchen Fall deinen Verein im Handelsregister eintragen lassen. Dieser Eintrag muss am Sitz des Vereins erfolgen. Falls der Verein revisionspflichtig ist, muss auch eine Kontrollstelle gewählt werden.
Bei jeder Unternehmensgründung spielt die jeweilige Rechtsform eine entscheidende Rolle für den Erfolg und für die Verwirklichung. In der Schweiz gibt es vier verschiedene Firmenkonzepte, wobei jedoch nicht jede Rechtsform auch immer zu dem jeweiligen Unternehmen passt. Daher ist es wichtig, sich in diesem Bereich auszukennen und aus den vorhandenen Möglichkeiten die Optionen zu wählen, die für eine Firmengründung von Belang sind und die Verdienstspanne erhöhen.
Die freie Wahl des Arbeitsplatzes hat in der Schweiz den Rang eines garantierten Grundrechts. Damit die gleichen Rechte und Pflichten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gelten, wird in der Regel ein Arbeitsvertrag abgeschlossen, der zwar nicht die Voraussetzung für das Arbeitsverhältnis ist, jedoch bei rechtlichen Fragen beide Seiten absichert. Das Arbeitsverhältnis kann dabei befristet oder unbefristet sein. Nicht immer ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorgeschrieben. Wann welche Regelung gilt, erfährst du hier.
Forderungen für Schulden können von einem Gläubiger auf einen anderen wechseln, wenn diese das vertraglich vereinbaren. Das geschieht mittels einer Abtretungserklärung in Form einer Zession. Für den Schuldner ändert sich die Forderung dabei nicht, er zahlt sie lediglich an den neuen Gläubiger und nicht mehr an den alten. Die Abtretung benötigt keine notarielle Beglaubigung.
Beginnst du einen neuen Job, kommt auf dich eine aufregende Zeit, aber auch eine Menge Ungewissheit zu. Denn ob die neue Arbeitsstelle tatsächlich so vielversprechend und spannend ist, wie anfangs angenommen, stellt sich meist erst nach einigen Wochen heraus. Manchmal passt es einfach nicht – die Tätigkeit macht keinen Spass, das Arbeitsklima ist schlecht oder du kannst die Ansprüche deines Chefs nicht erfüllen. Aus diesem Grund sieht das Schweizer Arbeitsrecht eine Probezeit vor, die es dir und deinem Arbeitgeber erlaubt, den Job kurzfristig und ohne Begründung zu kündigen. Alle Regeln für die Kündigungsfrist während der Probezeit erfährst du hier.
Die Friedensrichter sind für das vom Gesetzgeber vorgeschriebene Schlichtungsverfahren zuständig. Bevor du vor Gericht ziehst, solltest du zunächst ein Schlichtungsverfahren anberaumen. Das spart einerseits Kosten und soll zudem zu einer einvernehmlichen Lösung führen. Diese grundsätzliche Möglichkeit bietet sich immer dann, wenn der zivilrechtliche Streitwert gering ist. Was es darüber zu wissen gibt, erfährst du hier.
In bestimmten Ländern, darunter auch in der Schweiz, ist der Begriff der Retention im Recht weiterhin geläufig und wird entsprechend unter der Bezeichnung angewendet. Das Retentionsrecht soll vor allem den Gläubiger schützen und die Zahlungsmoralität des Schuldners verbessern. Eine Sache darf so lange einbehalten werden, bis die Schuld und Forderung beglichen ist. Bei einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners darf der Gläubiger das Pfand behalten oder weiter veräussern.