Bitte verwenden Sie Microsoft Edge, Google Chrome oder Firefox.
Der Begriff Güterstand ist Bestandteil des Güterrechts im Schweizer Familienrecht. Eine Bedeutung hat das Güterrecht vor allem für die Ehe, es wird daher auch als Ehegüterrecht bezeichnet. Mit dem Güterstand wird dabei festgelegt, welche Güter beziehungsweise welches Vermögens in welcher Höhe welchem Partner gehören und wie es im Falle einer güterrechtlichen Auseinandersetzung bei einer Scheidung oder im Todesfall eines Partners aufgeteilt wird.
Diese drei Güterstände gibt es in der Schweiz:
Bei der Errungenschaftsbeteiligung handelt es sich um einen sogenannten ordentlichen Güterstand. Dieser gilt automatisch, wenn die Eheleute keinen Ehevertrag abschliessen. Dagegen sind die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung sogenannte ausserordentliche Güterstände, für die es das schriftliche Einverständnis beider Ehegatten bedarf. Sie können nur mit einem Ehevertrag vereinbart werden. Innerhalb der gesetzlichen Richtlinien sind individuelle Anpassungen möglich.
Grundsätzlich wird bei der Errungenschaftsbeteiliung zwischen Eigengut und Errungenschaft unterschieden. Bei einer Scheidung beziehungsweise dem Tod eines Ehepartners verbleibt das Eigengut im Besitz des jeweiligen Partners, während die Errungenschaft zu gleichen Teilen aufgeteilt wird. So ist zu differenzieren:
Eine Haftung besteht bei der Errungenschaftsbeteiligung übrigens nur für die eigenen Schulden und nicht für die des Ehepartners.
Grundsätzlich regelt die Vereinbarung der Gütergemeinschaft, dass bei einer Trennung die Vermögen beider Partner zu einer Güterverbindung zusammengefasst und dann hälftig geteilt werden. Im Ehevertrag wird dabei aber unterschieden zwischen
Die Vermögenswerte, die vertraglich als Eigengut angesehen werden, erhält jeder zurück. Diese Regelung gilt jedoch nur bei einer Scheidung. Im Todesfall erhält der überlebende Partner das gesamte Vermögen inklusive des Eigenguts des Partners.
Bei der Vereinbarung einer Gütertrennung erfolgt eine strikte Trennung der beiden Vermögen per Ehevertrag. Das bedeutet, dass es keine gesamte Gütermasse, sondern nur Eigengut gibt. Im Falle einer Scheidung erfolgt keine Vermögensaufteilung. Jeder bleibt während der Ehe Eigentümer seines Vermögens und verwaltet es auch selbst.
Ein Ehevertrag wird, wie der Name bereits aussagt, unter Eheleuten geschlossen. Das ist bereits vor der Heirat möglich, aber auch zu jedem beliebigen anderen Zeitpunkt während der Ehezeit, sofern beide Partner damit einverstanden sind. Damit ein Ehevertrag vor einem Schweizer Gericht Gültigkeit besitzt und nicht angefochten werden kann, bedarf er immer einer notariellen Beglaubigung. Der Notar setzt den Ehevertrag gemäss den Vorstellungen der Eheleute auf. Zu beachten ist hierbei, dass ein Notar stets neutral berät. Wer unsicher ist, kann zur Beratung zusätzlich einen Fachanwalt für Familienrecht beauftragen.
Grundsätzlich ist es in der Schweiz nicht zwingend erforderlich, einen Ehevertrag zu schliessen. Viele Paare sind zudem mit der „gerechten“ gesetzlichen Regelung der Errungenschaftsbeteiligung einverstanden und wünschen keinen Ehevertrag. Die vertragliche Vereinbarung der Gütergemeinschaft ist heutzutage keine gängige Praxis mehr und wird in den seltensten Fällen gewählt. Ein Ehevertrag mit Gütertrennung kann sich unter bestimmten Voraussetzungen jedoch lohnen, zum Beispiel dann, wenn beide Partner gut verdienen oder ein Ehepartner hohe Vermögenswerte, zum Beispiel Wertanlagen besitzt. Darüber hinaus ist es auch möglich, mit einem Ehevertrag einzelne Bestandteile der Errungenschaftsbeteiligung zu verändern. So kann zum Beispiel eine Modifizierung bei der Regelung der Erbfolge vorgenommen werden. Während auf gesetzlicher Grundlage beim Tod eines Ehegatten der eigene Teil der Errungenschaft unter allen Erben (meist der Witwe und den Kindern) aufgeteilt wird, lässt sich in einem Ehevertrag festhalten, dass dem hinterbliebenen Ehepartner das gesamte Vermögen der Errungenschaft zusteht.
Neben Festgehältern zahlen Unternehmen und Geschäftsführer an ihre Mitarbeiter häufig auch Tantiemen aus, die unabhängig von der Arbeitsleistung sind und sich eher auf den Umsatz und Gewinn eines Unternehmens beziehen. Daher unterscheidet sich die Tantieme noch einmal von einer Provision, die leistungsbezogen ist oder nach erfolgreichem Geschäftsabschluss erfolgt. Mehr zum Thema Tantiemen gibt es hier.
In der Schweiz gelten andere Regeln für den Schutz der Landessicherheit und andere waffenrechtliche Bedingungen als im Ausland. Jeder Schweizer darf privat eine Waffe besitzen und für sich erwerben, um für die eigene Sicherheit zu sorgen, solange im Gesetz keine besonderen Bestimmungen festgelegt sind. Auch dürfen beispielsweise Soldaten ihre Dienstwaffe nach der Dienstpflicht behalten und mit nach Hause nehmen, wobei hier erweiterte Regeln gelten. Allerdings geht mittlerweile die Zahl an Armeewaffen im Privatgebrauch zurück. Dennoch hat jeder Schweizer das Recht, sich durch eine Waffe zu verteidigen. Alles rund um das spannende Thema erfährst du hier.
Der Umzug in ein neues Zuhause ist ein besonderes Lebensereignis und weckt eine Fülle von Emotionen. Umso wichtiger ist es, dass die grosse Veränderung auf einer soliden rechtlichen Basis stattfinden kann. Ein Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter regelt alle zentralen Fragen rund um die Wohnung und gilt heute als unverzichtbar. In den meisten Fällen besprechen beide Parteien einen solchen schriftlichen Vertrag vor dem Einzug und können sich dabei auf einzelne Sonderregelungen wie zum Beispiel eine gemeinsame Gartennutzung einigen. Auch eine Untervermietung sollte immer durch einen Vertrag abgesichert werden.
Wirst du arbeitslos und hast einen Erwerbsausfall, springt die Arbeitslosenversicherung in der Schweiz ein. Ebenso wie die AHV, die Alters- und Hinterbliebenenversicherung, ist auch die Arbeitslosenversicherung zwingend vom Gesetzgeber vorgeschrieben und damit eine Sozialversicherung. Den Beitrag zur Versicherung teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte. Der Beitragssatz liegt bei derzeit 2,6 Prozent. Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung, die auch als Tagegeld bezeichnet wird, hast du, wenn du innerhalb der vergangenen zwei Jahre mindestens zwölf Monate im Land als Arbeitnehmer angestellt warst. Bist du hingegen selbstständig, hast du nach Bundesrecht keinen Anspruch auf ein Tagegeld.
Zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist es häufig ein heikles Thema: Geht es um das Konkurrenzverbot, können auf beiden Seiten viele Fragen aufkommen, die nicht selten zu Streit führen, weil Uneinigkeit herrscht. Damit dir das nicht passiert, gilt es, auf einige Punkte im Arbeitsvertrag zu achten. Hier kannst du herausfinden, wie das Konkurrenzverbot definiert wird, wann es sinnvoll und vor allem gültig ist.
Beschwerden von Gästen sind genauso unangenehm wie Personen, die versuchen, sich vor dem Bezahlen der Rechnung zu drücken. Zechprellerei gilt als Betrug, muss jedoch in der Absicht vom Wirt des Lokals nachgewiesen werden. Sie liegt vor, wenn Gäste das Restaurant nach dem Verzehr der Speisen verlassen, ohne bezahlt zu haben. Liegt eine unabsichtliche Zechprellerei vor, beispielsweise wenn viele Gäste anwesend sind und schlicht vergessen wird, wer zahlt, genügt es meistens, die Rechnung zu begleichen. Zechprellerei muss mit einem eindeutigen Betrugsversuch einhergehen.