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Normenkontrollen sind gerichtliche Prüfungen der juristischen Vereinbarkeit einer Norm, eines Grundgesetzes oder eines Rechtssatzes. Geprüft wird, ob eine Norm einer übergeordneten entspricht und mit deren Funktionalität und Gültigkeit im Einklang steht. Durch ein Gesuch stellt das Kontrollverfahren in dieser Angelegenheit fest, ob Gesetze rechtsgültig sind. Das betrifft in der Schweiz auch die Besteuerung und ähnliche Bereiche. Gegebenenfalls generiert die Normenkontrolle Änderungsvorschläge, die zu Neuregelungen führen.
Wenn ein kantonales Gericht oder Bundesgericht per Urteil ein Gesetz in seiner Bestimmung für verfassungswidrig erklärt, ist eine konkrete Normenkontrolle notwendig. Darüber hinaus kann jeder Kanton aber auch für sich die Verfassungsmässigkeit einer Rechtsnorm prüfen. Das nennt sich abstrakte Normenkontrolle.
Bei der abstrakten Normenkontrolle handelt es sich um ein Verfahren zur Prüfung eines Regelung auf Vereinbarkeit mit höherem Recht. Im Vergleich zur konkreten Normenkontrolle, bei der ein Anlass vorliegen muss, damit sie eingeleitet wird, ist die abstrakte Normenkontrolle fallunabhängig und wird sowohl durch kantonale Gerichte als auch das Bundesgericht veranlasst. Sie hat das Ziel zu prüfen, ob eine Norm gültig oder ungültig ist. Das Verfahren findet zum Schutz der Rechtsordnung statt.
Die objektive Natur der abstrakten Normenkontrolle hat zur Folge, dass ein entsprechendes Verfahren keinen Antragssteller oder Antragsgegner kennt. Es gibt auch keine Antragsbefugnis oder bestimmte Fristen, die eingehalten werden müssten. Die Unvereinbarkeit mit höherem Recht kann jederzeit eine Überprüfung der Rechtsprechung nach sich ziehen.
Gefordert sind bei der abstrakten Normenkontrolle ihre Zulässigkeit und Begründetheit. Die Zulässigkeit besteht aus:
Die Begründetheit einer abstrakten Normkontrolle bezieht sich auf Situationen, also die punktuelle Nichtvereinbarkeit des Bundesrechts oder Landesrechts mit dem Grundgesetz.
Die abstrakte Normenkontrolle ist für sich alleine kein gültiges Rechtsmittel, sondern eine Prüfung, die innerhalb eines Verfahrens stattfindet. Zuständig für die Rechtsprechung und die abstrakte Normenkontrolle sind einzelne Gerichte oder das Bundesgericht, wobei sie in der Regel den einzelnen Kantonen obliegt und nicht noch einmal durch das Bundesgericht geprüft wird. Es gibt jedoch Ausnahmebedingungen, etwa bei Sachmaterien.
Du kannst als Bürger gegen Erlasse des Kantons Beschwerde erheben, bis kantonale Rechtsmittel ausgeschöpft sind. Bei einer abstrakten Normenkontrolle ist der Erlass nicht von einem konkreten Anwendungsfall betroffen. Bei der konkreten Normenkontrolle überprüft das Bundesgericht eine Rechtsmässigkeit von Entscheiden. Die Prüfung erfolgt vorfrageweise, ob die Norm gegen die übergeordnete verstösst. Hier spielt es keine Rolle, ob sich das Verfahren auf das Bundesrecht oder auf das kantonale Recht stützt.
In der Schweiz ist die Normenkontrolle nicht durch nur ein einziges Organ gewährleistet. Zuständig sind alle schweizerischen Gerichte, so dass von einem diffusen Normenkontrollsystem gesprochen wird. Die abstrakte Normenkontrolle unterliegt dabei immer der Prüfung der einzelnen Kantone.
In deren Rahmen überprüft der jeweilige Kanton, ob eine Norm tatsächlich im Einklang mit der übergeordneten Norm steht. Das Schweizer Bundesgericht veranlasst Kontrollverfahren als abstrakte und konkrete Normenkontrollen, wobei die abstrakte selbstständig und prinzipal erfolgt, die konkrete unselbstständig und akzessorisch. Gegenstände der abstrakten Kontrollverfahren sind ausschliessliche Erlasse der Kantone, unabhängig von deren Rechtsgebiet. Das betrifft auch kommunale Erlasse oder inner- und interkantonale Verträge. Bei der Rechtsprechung schaltet sich das Bundesgericht nicht ein.
Die Prüfung umfasst die formelle und materielle Rechtsmässigkeit des geprüften Gegenstands. Die Normenkontrolle ist nur dann begründet, wenn der Prüfungsgegenstand mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist.
Wenn das Gericht entscheidet, dass das Bundes- oder Landesrecht nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wird das Gesetz für nichtig erklärt. Diese Nichtigkeit wirkt ex tunc, rückwirkend bis zum Erlass des Gesetzes. Die Prüfung und der Gerichtsentscheid können aber auch dazu führen, dass zwar keine Nichtigkeitserklärung stattfindet, Gesetzgeber oder Kanton aber dazu verpflichtet wird, das Gesetz verfassungsgemäss anzupassen.
Die Verfassungsmässigkeit gibt es als materielle und formelle Verfassungsmässigkeit. Ein Gesetz ist materiell verfassungsmässig, wenn es nicht gegen die Grundrechte oder andere Rechtsgüter mit Verfassungsrang verstösst. Formell verfassungswidrig sind Gesetze, wenn sie nicht inhaltlich, sondern bereits durch ihr Zustandekommen der Verfassung oder dem Grundrecht widersprechen. Das Gegenteil der formellen Verfassungswidrigkeit ist die formelle Verfassungsmässigkeit. Hier ist entsprechend (nur) das Zustandekommen gültig und rechtswirksam.
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