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In der Rechtsgemeinschaft gilt das als Gewohnheitsrecht, was in den alten Schriften als Gewohnheit und „Altes Herkommen“ geschrieben steht. Die lateinische Bezeichnung dafür lautet „Consuetudo“, im Französischen sagt man dazu „coutume“. In der französischsprachigen Schweiz ist der Ausdruck „Coutumes“ für das Gewohnheitsrecht verbreitet. Bevor man zur schriftlichen Rechtsprechung überging, wurde dieses Gewohnheitsrecht mündlich überliefert. Die „weisen Männer“ der Gemeinschaft verkündeten es auf dem Land- oder Gerichtstag. Ab dem 13. Jahrhundert zeichnete man diese Rechtssprüche schriftlich auf, wobei die archaischen Formeln oftmals schwer verständlich waren. Spätestens ab der Modernisierung des Rechts ab dem 16. Jahrhundert durch die Anpassung an das römisch-gemeine Recht spielte das Gewohnheitsrecht kaum noch eine Rolle. Das Stadtrecht gewann immer mehr an Bedeutung. Später entdeckte man das Gewohnheitsrecht in der Schweiz als Rechtsquelle neben dem römisch-germanischen und kantonalen Recht wieder. Generell kommt das Thema Gewohnheitsrecht häufig vor bei:
Am häufigsten tritt das Thema Gewohnheitsrecht im Bereich von Immobilien, Grundstücken, der Wohnung und den damit einhergehenden Pflichten und Rechten auf. Ein Beispiel ist etwa, dass eine Familie für viele Jahre das Grundstück des Nachbarn betreten durfte, um zu ihrem eigenen Haus oder Grundstück zu gelangen. Wenn ein neuer Eigentümer das Grundstück von seiner Familie erbt, wird er möglicherweise dieselben Ansprüche geltend machen. Sollte der Nachbar diese Handlung plötzlich verbieten, dann pochen die betroffenen Personen häufig auf das Gewohnheitsrecht. Wenn sie es schliesslich für so viele Jahren tun durften, dann gilt es mittlerweile als Gewohnheit. So jedenfalls der Gedanke dahinter. Doch die Rechtsprechung sieht das häufig anders.
Das Wegerecht soll Eigentümern die Nutzung ihres Grundstückes ermöglichen, selbst wenn sie dafür das Grundstück eines anderen betreten müssen. Das Notwegerecht gilt dann, wenn man nur durch ein anderes Grundstück zum eigenen Haus gelangen kann. Die Eigentümer können miteinander auch ein Wegerecht vereinbaren, wenn dazu nicht wirklich eine Notwendigkeit besteht. Sobald es im Grundbuch steht, bekommt das Wegerecht Geltung. Ein Gewohnheitsrecht ist es damit trotzdem nicht.
Das Gewohnheitsrecht der Schweiz greift nur noch in wenigen Fällen. Eine der Voraussetzungen ist, dass es kein gegensätzliches Richterrecht geben darf. Das Gewohnheitsrecht tritt demnach nur dann in Kraft, wenn es kein anderslautendes Richterrecht gibt, das bereits diesen Gegenstand behandelt. Beim Wegerecht handelt es sich um die häufigste Form des Gewohnheitsrechtes. Aufgrund der besonderen Umstände des Geländes oder des Baus entstehen häufiger Situationen, bei denen ein schriftliches Gesetz zur Regelung fehlt. Nachbarn einigen sich dann mündlich oder halten die Regeln in einem Vertrag fest. Allerdings entsteht dadurch noch kein Wegerecht.
Das Richterrecht steht dem Gewohnheitsrecht gegenüber. Es behandelt rechtliche Fragen, die nicht im Gesetz festgeschrieben sind, weil das Gesetz nicht alle Rechtsfälle voraussehen kann. Sollten Lücken im Gesetz kenntlich werden, dann kann ein Richter darüber entscheiden, was geltendes Recht in diesem Fall ist. In Fällen, in denen sich manche Personen auf das Gewohnheitsrecht berufen würden, kann das Richterrecht die Lücke schliessen. Auch dann gilt ein mögliches Gewohnheitsrecht in der Schweiz nicht mehr.
Im Zusammenhang mit der theoretischen Betrachtung des Begriffs des Gewohnheitsrechts taucht hin und wieder das Wort „Rechtsüberzeugung“ auf. Darunter versteht man eine subjektive Auffassung davon, dass ein Gewohnheitsrecht auch gerecht oder zweckdienlich sein muss. Ist das nicht der Fall, dann sind die Voraussetzungen für die Anerkennung als Gewohnheitsrecht nicht gegeben. Der lateinische Begriff ist „opinio iuris“. Neben der „langandauernden Übung“ ist es die Grundlage des Gewohnheitsrechts in der Rechtslehre. Unter der „langandauernden Übung“ versteht man eine Handlung, die man über einen langen Zeitraum hinweg ausführt.
Wenn man über das Gewohnheitsrecht streitet, landet man schnell vor dem Gericht. Die Auslegung ist subjektiv und die Voraussetzungen folgen keinen klaren Vorschriften. Nur weil man etwas schon sehr lange tut, bedeutet es nicht, dass daraus ein wirkliches Recht gemäss der Schweizerischen Rechtsordnung erwächst. Vor dem Gericht kann ein Richterspruch die Sache klären. Das muss nicht zum eigenen Vorteil geschehen. Letztlich kann man sich nicht auf das Gewohnheitsrecht verlassen. Im Streitfall ist es eine Auslegungssache des Gerichts, womit daraus Richterrecht wird. Wenn es dir ein wichtiges Anliegen ist, dann ist es besser, die Sache als ein dingliches Recht im Grundbuch einzutragen. Nur dann besteht ein wirklicher Rechtsanspruch.
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